Das Private vor Gericht

Projektinhalt:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Annemone Christians (jetzt NS Dokumentationszentrum Köln)

 

Das Spannungsverhältnis von privater Lebensführung und staatlicher Regulierungsmacht wird selten so deutlich wie bei der Verhandlung vor Gericht. Im juristischen Verfahren müssen Privatangelegenheiten offengelegt werden, gerichtliche Ermittlungen und Entscheidungen können individuelle Interessen und Räume einschränken, zerstören oder gewähren. In der Art und Weise, in der das NS-Rechtssystem mit diesem Zugriff umging, offenbart sich das Verhältnis der nationalsozialistischen Diktatur zu Privatheit und Selbstbestimmung.


Annemone Christians untersucht die konkrete gerichtliche Verhandlung von Privatem, um die Eindringtiefe nationalsozialistischer Leitvorstellungen und deren Grenzen auszuloten – den staatlich selbst gesetzten wie den gesellschaftlich praktizierten. Die Arbeit analysiert damit auch den Stellenwert des Privaten in Bezug auf das Konstrukt der NS-„Volksgemeinschaft“. Dazu wird beleuchtet, ob, wo und wie der NS-Gesetzgeber in das bestehende Verfahrensrecht, das Zivil- und Strafrecht eingriff, um widerstreitende private/öffentliche Interessen zu regulieren.

Die Studie richtet den Blick vor allem auf drei Bereiche privaten Lebens als Verhandlungsobjekte der NS-Rechtspraxis:
Erstens bilden Scheidungsverfahren einen Kern der Untersuchung. Mit dem 1938 eingeführten Ehe- und Scheidungsrecht hielt die nationalsozialistische „ordre public“ Einzug in das Familienrecht. Die Bewertung der Nützlichkeit einer ehelichen Gemeinschaft für die völkisch definierte Gemeinschaft rückte in den Vordergrund. Das sogenannte Zerrüttungsprinzip erhielt dabei gegenüber dem Verschuldensprinzip stärkeres Gewicht. Es wurde jedoch gänzlich seiner individualistisch-liberalen Tradition entfremdet. Gleichzeitig antwortete der NS-Gesetzgeber mit der Eherechtsnovelle auf gesellschaftliche Umbruchsprozesse, die neue partnerschaftliche und familiäre Lebenswirklichkeiten hervorbrachten.
Zweitens wird der Eingriff des Regimes in das Privateigentum untersucht, vor allem anhand von Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Regime bekannte sich grundsätzlich zum Privateigentum, die Bestimmungen zu dessen Schutz im Bürgerlichen Gesetzbuch blieben bestehen und wurden punktuell gar erweitert. Sie konnten jedoch in der Rechtsauslegung massiv verzerrt oder faktisch außer Kraft gesetzt werden. Das Projekt erforscht, welche Besitztümer als unveräußerlich galten – wie nach einer Reichsgerichtsentscheidung zum Beispiel der sogenannte Volksempfänger – und was dem individuellen Zugriff im Namen des „volksgemeinschaftlichen Interesses“ entzogen wurde.
Drittens geht es um die private Meinungsäußerung als Verfolgungstatbestand der politisierten NS-Justiz. Dieser Aspekt individuellen Handelns wurde seit der Machtübernahme sicherlich am restriktivsten behandelt und am rigorosesten unterdrückt. Gleichzeitig handelte es sich um eine Form individuellen Ausdrucks, die sich Verfolgungsmechanismen durch das Regime durchaus entziehen konnte. Wie weit ging also der nationalsozialistische Eingriff in Privaträume und die intime Gedankenwelt des Einzelnen? Wann wurde die eigene Meinung als potentieller Angriff auf das NS-Regime und die „Volksgemeinschaft“ kriminalisiert? Das Projekt nähert sich diesen Fragestellungen anhand von Verfahren wegen Verstößen gegen das 1934 erlassene „Heimtückegesetz“, wegen landesverräterischer Äußerungen und „Rundfunkverbrechen“.

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Publikationen im Rahmen des Projekts

Annemone Christians

Das Private vor Gericht.

Das Private im Nationalsozialismus

Göttingen 2020


 



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