Ein Meilenstein von Hitlers Kriegspolitik jährt sich zum 90. Mal
Mit dem „Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht“ kehrte das Deutsche Reich am 16. März 1935 zur allgemeinen Wehrpflicht zurück, unter Bruch des Versailler Vertrags und nur wenige Tage nach der Remilitarisierung des Rheinlands – ebenso entgegen völkerrechtlich bindender Vereinbarungen. Ohne Wehrpflicht keine Wehrmacht, und ohne Wehrmacht kein Zweiter Weltkrieg, aber die Siegermächte des Ersten Weltkriegs ließen Hitler gewähren. Das Verhältnis von bewaffneter Macht und politischer Führung trieb freilich auch die Bunderepublik um, als die Bundeswehr als Wehrpflichtarmee aufgestellt wurde. Antworten waren die Innere Führung, das Konzept Staatsbürger in Uniform und das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Die Konjunkturen von Wehr- und Dienstpflicht waren immer wieder Thema in den Vierteljahrsheften für Zeitgeschichte, auch der Widerstand dagegen, wie eine Dokumentation im bald erscheinenden April-Heft der VfZ zeigt:
Christoph Nübel, „1968“ und die Bundeswehr. Aktionen der Außerparlamentarischen Opposition und das Krisenmanagement des Bundesministeriums der Verteidigung, in: VfZ 73 (2025), S. 291–347.
Alexander Wolz, Das Auswärtige Amt und die deutsche Entscheidung zur Remilitarisierung des Rheinlands, in: VfZ 63 (2015), S. 487–512.
Patrick Bernhard, Kriegsdienstverweigerung per Postkarte: Ein gescheitertes Reformprojekt der sozialliberalen Koalition 1969-1978, in: VfZ 53 (2005), S. 109–139.
Stefan Bajohr, Weiblicher Arbeitsdienst im „Dritten Reich“. Ein Konflikt zwischen Ideologie und Ökonomie, in: VfZ 28 (1980), S. 331–357.